Die aktuelle Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG

Für Journalisten, Politiker, Sanierungs­berater und manchen Stakeholder der betroffenen Unternehmen hat die Sanierung vier Buchstaben: E–S–U–G – gesprochen: ESUG. Diese Abkürzung steht für das am 1.3.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“. In der Pressemitteilung des Bundes­justiz­ministeriums zum Inkrafttreten des ESUG vom 29.2.2012 heißt es: „Insgesamt wollen wir durch das neue Gesetz einen Mentalitätswechsel für eine neue ‚Insolvenzkultur‘ in Deutschland einleiten.“ Auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag am 22.3.2012 lobte die Bundesministerin der Justiz das von ihr auf den Weg gebrachte ESUG als „Meilenstein in der deutschen Insolvenzgeschichte“. Auch die Presse feiert das neue „Sanierungsgesetz“ frenetisch. In dem Newsletter einer insolvenzrechtlichen Fachzeitschrift heißt es: „Deutschland ist auf dem besten Weg zu einer neuen Sanierungskultur“ (Haarmeyer, ZInsO-Newsletter 4/2012, 8). Gleichzeitig wird das ESUG, das noch kein halbes Jahr alt ist, als „Erfolgsmodell“ bezeichnet (Haarmeyer, ebd.). Eine Tageszeitung titelte sogar: „Besser insolvent!“. Eine Überschrift in der FAZ lautete ein wenig zurückhaltender, aber doch vielversprechend: „Neue Regeln gegen die Insolvenz“ (Jahn, FAZ vom 10.4.2012, S. 11). Es scheint, als sei die Unternehmenssanierung zum Massenphänomen geworden, frei nach dem Motto „Alles wird gut!“.

Doch hat das deutsche Insolvenzrecht wirklich binnen kürzester Zeit einen Paradigmenwechsel vollzogen? Ist der Insolvenzverwalter über Nacht vom Firmenbestatter und Pleitegeier zum Notarzt mutiert, der angeschlagenen Unternehmen aus der Krise hilft? Wird jetzt nur noch saniert, reorganisiert und restrukturiert und nicht mehr zerschlagen? Um die tatsächliche Entwicklung des Insolvenzgeschehens einschätzen und eine realistische Prognose treffen zu können, soll zunächst die Lage vor der Gesetzesreform skizziert werden (I). Nach einer Erläuterung der wesentlichen Veränderungen der InsO durch das ESUG (II) werden dessen bisherige Auswirkungen in der Praxis näher beleuchtet (III). Abschließend möchte ich einen Ausblick wagen (IV).

Autor: Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Fakten:

ZIP 2012, 1833

 

 

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